Aktuelle Infos aus dem Ministerium
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Entwicklung der Pandemie erfordert, mit großer Sorgfalt und großem Nachdruck darauf zu achten, dass die eingezogenen Schutzregularien, insbesondere die Masken und Testpflicht, aber auch die weiteren Hygienemaßnahmen, weiterhin eingehalten wer-
den. Ich bitte Sie hier eindringlich um Ihre Unterstützung.
Der Deutsche Bundestag und der Bundesrat haben aktuell eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die
auch die Einführung der 3G–Regel für Arbeitgeber und Beschäftigte zum Inhalt hat. Die 3G–Nachweispflicht gilt auch für Beschäftigte, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Für die Testung der Schülerinnen und Schüler ergeben sich keine Veränderungen.
Grundsätzlich muss der erforderliche Nachweis erbracht werden, bevor die Schule betreten wird. Der vorherige Zutritt ist nur dann möglich, wenn die Testung unter Aufsicht unmittelbar nach dem Zutritt und vor der Aufnahme des Dienstes erfolgt. Die Schulen sind für die Umsetzung dieser Neuregelung gut aufgestellt, weil es für das in der Präsenz tätige Personal bereits bisher an jedem Präsenztag eine Testpflicht für nicht immunisierte Personen gibt. Zur Testung können auch Bürgertests in Anspruch genommen werden, die zum Zeitpunkt des Zutritts maximal 24 Stunden, bei PCR–Tests 48 Stunden, lang her sein dürfen.
Das Infektionsschutzgesetz stellt Anforderungen an die Dokumentation, die zwingend zu beachten sind:
– Wird die Testung in der Schule durchgeführt, muss sie wie bereits bisher von einer weiteren volljährigen Person überwacht werden. Diese Person muss mit der Durchführung des Tests vertraut, also in diesem Sinne fachkundig sein. Sie muss überprüfen, ob die jeweilige Person das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanleitung des verwendeten Tests durchführt. Name und Vorname von der Aufsicht führenden und der getesteten Person sowie Datum und Uhrzeit der Probennahme sind festzuhalten.
– Bei der weiteren Dokumentation ist der Grundsatz der Datenminimierung zu beachten. Es genügt deshalb, wenn täglich von Ihnen als Schulleitung oder einer von Ihnen beauftragten Person die Namen der Beschäftigten (einschließlich der Schulleitung) „abgehakt“ werden, die den Testnachweis erbracht haben.
– Die aufgrund ihrer Immunisierung von der Testpflicht ausgenommenen Personen müssen nur einmalig kontrolliert werden. In einer Liste ist für jede Person festzuhalten, ob sie entweder einen Impf– oder einen Genesenennachweis erbracht hat. Im Falle eines Genesenennachweises muss zusätzlich noch das Enddatum des Genesenenstatus vermerkt werden. Der Impfnachweis gilt unbeschränkt, der
Genesenennachweis darf nicht älter als 6 Monate sein.
– Diese Listen werden spätestens nach 6 Monaten gelöscht. Aufbewahrt werden sie für den Fall einer behördlichen Kontrolle.
Am 23. November 2021 hat die Landesregierung eine Änderung der Corona–Verordnung beschlossen, die am 24. November 2021 in Kraft trat und auch die Basis unserer CoronaVO Schule bildet. Auf dieser Grundlage werden wir nun auch die CoronaVO Schule anpassen und prüfen, welche weiteren Schutzmaßnahmen sinnvoll sind.
Folgende Änderungen der CoronaVO Schule sind beabsichtigt:
– Der fachpraktische Sportunterricht darf in der Alarmstufe sowie der Alarmstufe II nur noch kontaktfrei erfolgen. Es werden weiterhin Ausnahmen von diesem Grundsatz für den fachpraktischen Sportunterricht zur Prüfungsvorbereitung sowie in den Jahrgangsstufen 1 und 2 gelten.
– Schulveranstaltungen werden nicht mehr generell nach den Regeln der CoronaVO Schule (3 G und Maskenpflicht) stattfinden können. Für Schulveranstaltungen, die öffentlich sind oder nicht in der Schule stattfinden, werden die abgestuften Regeln des § 10 der CoronaVO gelten, also auch die dort vorgesehenen Regeln für die Alarmstufe und die Alarmstufe II. Beispielsweise gilt in der Alarmstufe II für Veranstaltungen wie Theater oder Konzertaufführungen die sog. 2G+ Regelung, d.h. der Zutritt ist nur für genesene und geimpfte Personen zulässig, die zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen müssen.
– Für Klassenpflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien, die in der Schule stattfinden, gelten aber weiterhin die schulischen Regeln.
– Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen werden generell, also auch im Inland, bis zum 31. Januar 2022 untersagt.
Leider müssen wir davon ausgehen, dass Schülerinnen und Schüler quarantänebedingt teilweise nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können. Soweit für den Unterricht dieser Schülerinnen und Schüler Videokonferenztechnik oder Streaming eingesetzt wird, ist zu beachten, dass eine digitale Übertragung von Bild und Ton nur mit Einwilligung der Schülerinnen und Schüler möglich ist. Für die Übertragung aus dem häuslichen Bereich müssen auch die mit dem Schüler oder der Schülerin zu Hause wohnenden mitbetroffenen Personen, z. B. die Eltern (wegen des Schutzbereichs der Wohnung auch bei volljährigen Schülerinnen und Schülern) in die Datenverarbeitung einwilligen.
Ein Muster für eine Einwilligung mit Nutzungsordnung ist diesem Schreiben beigefügt.
Wir sehen sehr wohl, welche enorme Herausforderung und Belastung die momentane Situation für Sie darstellt – für Ihre Unterstützung danke ich Ihnen sehr herzlich.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hager-Mann