Aktuelle Infos aus dem Ministerium und Infos der Schulleitung
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit meinem Schreiben vom 25. November 2021 hatte ich Ihnen bereits mitgeteilt, welche Änderungen der CoronaVO Schule beabsichtigt sind. Die entsprechende Verordnung wurde nun heute notverkündet, so dass ich Sie über weitere Einzelheiten informieren kann:
Fachpraktischer Sportunterricht
• Der fachpraktische Sportunterricht darf in den Alarmstufen nur noch kontaktfrei erfolgen.
• Dies Einschränkung gilt nicht für den fachpraktischen Sportunterricht
– zur Prüfungsvorbereitung einschließlich der fachpraktischen Leistungsfeststellungen für die Schülerinnen und Schüler, die Sport als Prüfungsfach gewählt haben,
Musikunterricht
Der Musikunterricht wird nun in einem eigenen Paragraphen geregelt (§ 5a).
In den Alarmstufen greifen Einschränkungen für Singen und das Spielen von Blasinstrumenten. Unter Wahrung des Mindestabstands von mindestens 2 Metern in alle Richtungen ist
• das Singen
in geschlossenen Räumen mit Maske,
im Freien ohne Maske,
• das Spielen von Blasinstrumenten im Freien sowie in sehr großen Räumen (z. B. Aula, Sporthalle), gestattet.
Schulveranstaltungen
Die schulischen Regeln für Veranstaltungen (§8), also 3 G und Maskenpflicht, gelten für Schulveranstaltungen dann, wenn sie
• nichtöffentlich sind und
• in der Schule stattfinden.
Nehmen an einer Schulveranstaltung, z.B. einem Schülerkonzert, auch die Eltern oder Verwandte teil, ist die Veranstaltung in diesem Sinne öffentlich. Abweichend von obiger Regel gelten die Bestimmungen für nichtöffentliche Veranstaltungen auch für Klassen pflegschaftssitzungen, Elternbeiratssitzungen, Schülerratssitzungen und Sitzungen der weiteren schulischen Gremien (also 3 G und Maske).
Wie bisher ist für alle Veranstaltungen
• ein Hygienekonzept gemäß § 7 CoronaVO zu erstellen, sowie
• eine Datenverarbeitung gemäß § 8 CoronaVO durchzuführen.
Schulveranstaltungen die öffentlich sind oder außerhalb der Schule stattfinden richten sich nach den allgemeinen Veranstaltungsregeln der CoronaVO.
Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen
Mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen sind bis zum 31. Januar 2022 generell, d.h. auch im Inland, untersagt. Allerdings tritt diese Änderung mit einer kurzen Übergangsfrist in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Dezember 2021.
Wir möchten Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass mit Inkrafttreten der neuen Corona Hauptverordnung am 24. November 2021 Schülerinnen und Schüler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nicht mehr durch Vorlage ihres Schülerausweises von der Testpflicht befreit sind. Für die Schülerinnen und Schüler im Alter von 12 bis 17 Jahren besteht diese Möglichkeit zunächst fort; sie soll nach den Plänen der Landesregierung mit Beginn der Weihnachtsferien auslaufen.
In den letzten Tagen sind vermehrt Fragen zu Quarantäneregelungen für Schülerinnen und Schüler an uns herangetragen worden. Wir haben die wichtigsten Punkte hierzu in einer Übersicht zusammengestellt, die diesem Schreiben beigefügt ist. Geben Sie diese Übersicht gerne an Ihre Schülerinnen und Schüler sowie die Eltern weiter!
Mir ist sehr bewusst, dass Sie in der gegenwärtigen Situation Herausragendes leisten und möchte Ihnen daher abermals meinen herzlichen Dank aussprechen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hager-Mann
„Und was passiert jetzt?“
Eine Hilfe für Dein Verhalten im Zusammenhang mit Corona
Krank – was passiert jetzt?
Wenn Du Husten, Schnupfen oder Fieber hast, nichts mehr riechen oder schmecken kannst, bleibst Du zu Hause und machst einen Corona-Test (am besten beim Arzt).
Positiv getestet und noch nicht geimpft – was passiert jetzt?
Wenn Dein Corona-Test positiv ist, also anzeigt, dass Du Corona hast, gehst Du sofort in Quarantäne. Das bedeutet, Du gehst direkt nach Hause und bleibst dort 14 Tage. Wenn Dein positives Ergebnis von einem Schnelltest ist, endet Deine Quarantäne früher, wenn Du
danach ein negatives PCR-Testergebnis bekommst. In der Zeit der Quarantäne darfst Du Deine Wohnung nicht verlassen und keinen Besuch haben. Nur wer mit Dir zusammen wohnt, darf dann bei Dir sein. Um niemanden anzustecken, solltest Du zu anderen Personen zuhause Abstand halten. Deine Mitbewohner müssen ab dem Tag Deines positiven Tests für 10 Tage auch zuhause bleiben. Wer geimpft ist oder in den letzten 6 Monaten schon mal Corona hatte (genesen), muss aber nicht in Quarantäne.
Positiv getestet und geimpft – was passiert jetzt?
Manche Menschen werden krank, obwohl sie geimpft sind, auch diese müssen für 14 Tage in Quarantäne. Oft fühlen sie sich aber gar nicht krank. Wenn das bei Dir so ist, Du also keine Symptome hast, kannst Du ab dem 5. Tag nach Deinem positiven Test einen PCR- Test machen. Wenn der PCR-Test negativ ist, musst Du nicht mehr zuhause bleiben.
Kontaktperson – was passiert jetzt?
Wenn eine Kontaktperson Corona hat, musst Du Dich, wenn Du nicht geimpft oder genesen bist, sofort für 10 Tage (ab dem Tag, an dem die Person positiv getestet wurde) in Quarantäne begeben. Eine Kontaktperson ist:
1. jemand mit dem Du zusammenwohnst,
2. jemand bei dem Du länger als 10 Minuten warst, ohne einen Abstand von 1,5 Metern zu haben und ohne, dass Ihr eine Maske getragen habt,
3. jemand mit dem Du Dich ohne Abstand und ohne Maske unterhalten hast,
4. jemand mit dem Du in einem nicht gut gelüfteten Raum bist, auch wenn ihr Maske tragt.
Quarantäne als Kontaktperson – was passiert jetzt?
Bekommt in der Zeit Deiner Quarantäne noch jemand, mit dem Du zusammenwohnst Corona, ändert sich das Ende Deiner Quarantänezeit trotzdem nicht. Du musst also nicht von vorne anfangen, die 10 Tage zu zählen. Wenn Deine Kontaktperson selbst nicht mehr in
Quarantäne bleiben muss, weil ein negatives PCR-Testergebnis da ist, musst auch Du nicht mehr zu Hause bleiben.
Wenn Du als Kontaktperson in Quarantäne bist, kannst Du, wenn Du Dich nicht krank fühlst, ab dem 5. Tag deiner Quarantänezeit einen PCR-Test machen oder ab dem 7. Tag einen Schnelltest. Wenn Du Schülerin oder Schüler, bist, kannst Du auch schon ab dem 5. Tag
Deiner Quarantänezeit einen Schnelltest machen. Ist der Test negativ, musst Du nicht mehr zuhause bleiben. Dein Testergebnis musst Du in der Schule vorzeigen. Auch außerhalb der Schule kannst Du kontrolliert werden, weshalb Du Dein Testergebnis bis zu dem Tag, an
dem Deine Quarantäne normalerweise beendet gewesen wäre, immer dabeihaben musst.
Übrigens: Ein PCR-Test ist kostenlos möglich, wenn das Gesundheitsamt Dir gesagt hat, dass Du eine Kontaktperson bist oder jemand in deiner Familie einen positiven Test hat.
Geimpft oder Genesen – was passiert jetzt?
Wenn Du schon vollständig geimpft bist, ist das prima! Denn dann musst Du als Kontaktperson nicht in Quarantäne. Das gilt auch, wenn Du genesen bist. Die bekannten Hygieneregeln solltest Du zur aber trotzdem beachten.
Infos der Schulleitung
Sehr gehrte Eltern,
sehr geehrte Oberstufenschülerinnen und -schüler,
hiermit leiten wir Ihnen ein Schreiben aus dem Kultusministerium weiter. Es informiert über die ab sofort gültigen Änderungen der Corona-Vorschriften für den Sport- und Musikunterricht, Schulveranstaltungen und mehrtägige außerunterrichtliche Veranstaltungen.
Von unserer Seite noch ein Anliegen an alle Eltern der Klassen 5 bis 7, die ihre Kinder bei unserer Hausaufgabenbetreuung Meet2learn angemeldet haben: Aufgrund der zunehmenden Corona-Kohortenbildung können wir derzeit kaum noch Schülerinnen und Schüler unserer Mittel- und Oberstufe als Meet2learn-Betreuer einsetzen, müssen aber gleichzeitig die einzelnen Klassen-Kohorten auf verschiedene Räume verteilen. Solange es machbar ist, werden wir Meet2learn unter der Federführung verschiedener Lehrkräfte weiterhin anbieten, wären aber dankbar, wenn sich die Gruppengröße etwas reduzieren ließe. Bitte prüfen Sie deshalb, ob die Betreuung für Sie in den nächsten Wochen tatsächlich noch zwingend notwendig ist. Wenn nicht, melden Sie Ihr Kind bitte (zeitweise) ab, indem Sie eine kurze Mail an die Kollegin Becker schreiben (becker@bzm-markdorf.de, siehe Cc) – vielen Dank für Ihr Verständnis!
Herzliche Grüße
Diana Amann und Roger Brand